Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 53 Versetzen, Wiederholen im kooperativen System

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/53#abs-1 (1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Absatz 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/53#abs-2 (2) In EBR-Klassen wird in die Jahrgangsstufen 8 und 9 versetzt, wer

in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder

bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen erbringt. Dabei müssen in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/53#abs-3 (3) In EBR-Klassen wird in die Jahrgangsstufe 10 versetzt, wer die Versetzungsbedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/53#abs-4 (4) In FOR-Klassen wird versetzt, wer

in den Fächern der Fächergruppe I mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und

in höchstens zwei Fächern der Fächergruppe II mangelhafte Leistungen und keine ungenügende Leistung erbracht hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/53#abs-5 (5) Sofern auf Grund einer Nichtversetzung ein Wechsel von der FOR-Klasse in eine EBR-Klasse erfolgt, ist die Schülerin oder der Schüler zu versetzen, wenn unter Berücksichtigung des Anforderungsniveaus in der FOR-Klasse und der dort nachgewiesenen Leistungen eine Versetzung in der EBR-Klasse erfolgt wäre.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/53#abs-6 (6) Bei zweimaliger Nichtversetzung in einer FOR-Klasse in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen wechselt eine Schülerin oder ein Schüler in der Regel in die EBR-Klasse. In begründeten Fällen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/53#abs-7 (7) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 7 oder 8 der EBR-Klasse und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begründeten Fällen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Absatz 3 nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

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